Absatz eins,Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung.
BGBl. Nr. 364/1989
364. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (AlVG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (AlVG-Novelle 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 50neu
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Paragraph 50,
- Absatz 2,Das Arbeitsamt ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.