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BGBl. Nr. 364/1989

kundgemacht 27.07.1989 RIS↗Parlament↗
364. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (AlVG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (AlVG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 364/1989× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 9 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 50neu
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 364/1989 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 3 § 50↗RIS↗

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Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung.
  2. Absatz 2,Das Arbeitsamt ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.