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BGBl. Nr. 364/1989

kundgemacht 27.07.1989 RIS↗Parlament↗
364. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (AlVG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (AlVG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 364/1989× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 9 § 0↗RIS↗
Art. 6 § 69neu
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 364/1989 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 6 § 69↗RIS↗

Rechtshilfe und Auskunftspflicht

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. Paragraph 321, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den Arbeitsämtern bzw. Landesarbeitsämtern und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
  2. Absatz 2,Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und den Arbeitsämtern alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.