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BGBl. Nr. 372/1989

kundgemacht 28.07.1989 RIS↗Parlament↗
372. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 372/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 12 § 0↗RIS↗
Anl. 1/25geändertText, Schlussteil, lit d
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1988) · idF BGBl. Nr. 287/1988 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 372/1989 Anl. 1/25↗RIS↗
in Kraft 01.09.1988 – 31.08.1989 · idF BGBl. Nr. 372/1989 · danach: BGBl. Nr. 346/1989 Anl. 1/25↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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25.1. Lehrer an Volksschu- Lehramtsprüfung für Volks-
schulen; ferner Lehrer an Haupt- Volksschulen, Hauptschulen, schulen an einer Pädagogischen
schulen, Sonderschulen, Poly- Polytechnischen Akademie, Lehramtsprüfung an
technischen Lehrgängen, Berufs- Berufsschulen, einer Religionspädagogischen
schulen, mittleren und höhe- höheren Schulen Akademie oder Lehrbefähigung für
--------------------------------+------------------------------------ und Akademien sowie an land- und Volksschulen. Dieses Erfordernis
Verwendung Erfordernis forstwirtschaftlichen wird ersetzt:
--------------------------------+------------------------------------ berufspädagogischen a) (Anm.: aufgehoben durch
ren Schulen und Akademien so- Volksschulen. Dieses Erfordernis Lehranstalten, soweit sie nicht BGBl. Nr. 372/1989)
wie an land- und forstwirt- wird ersetzt: die Erfordernisse für die
schaftlichen berufspädagogi- a Verwendungsgruppe L 2a 2 oder b) bei Religionslehrern durch Lehrern für Fremdspra-
schen Lehranstalten, soweit die abgeschlossene theologi- für eine höhere chen an Pflichtschulen durch
sie nicht die Erfordernisse        sche Hochschulbildung;
für die Verwendungsgruppe        b) bei Lehrern für Fremdspra-
L 2a 2 oder für eine höhere        chen an Pflichtschulen durch
Verwendungsgruppe erfüllen          die erfolgreiche Ablegung der
… 192 unveränderte Absätze
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Lehrbefähigung auf Grund einer
Lehramtsprüfung aus einer
Fremdsprache;
c) bei Lehrern für sozialfach-
liche Unterrichtsgegenstände an
Schulen für Sozialberufe oder
für Sozialarbeit durch das
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Verwendung                          Erfordernis
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Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit gemeinsam mit
einer zweijährigen einschlä-
gigen Berufspraxis;
d) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und verwandte Unterrichtsge-
genstände an mittleren und
höheren Schulen durch den
Abschluß eines einschlägigen
Hochschulstudiums an einer
Kunsthochschule oder an der
Akademie der bildenden Künste;
e) bei Lehrern für Werkerziehung
für Mädchen an mittleren und
höheren Schulen und bei Lehrern
für die einschlägige praktische
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Verwendung                          Erfordernis
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Fachausbildung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung
durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule oder
bb) die Meisterprüfung aus
Damenkleidermachen oder
Wäschewarenerzeugung
gemeinsam mit der Befähigungs-
prüfung für Arbeitslehrerinnen
und einer vierjährigen
Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schu-
len, an Akademien und an
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Verwendung                          Erfordernis
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land- und forstwirtschaftli-
chen berufspädagogischen
Lehranstalten durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung
an einer höheren Schule
gemeinsam mit der Lehrbe-
fähigung aus Gesang oder
einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder
bb) die Lehrbefähigung aus zwei
der vorstehend ange-
führten Unterrichtsgegen-
stände oder
cc) (nur an Bildungsanstalten für
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Verwendung                          Erfordernis
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Kindergartenpädagogik und an
Bildungsanstalten für
Erzieher) die
Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen oder für
Erzieher bzw. die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Kindergärten oder für
Erzieher sowie in allen
Fällen zusätzlich die
Lehrbefähigung für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der
musikalischen Erziehung;
g) bei Lehrern für Kurzschrift
oder für Maschinschreiben durch
die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
entsprechenden Lehrbefähigung
für den Unterricht an mittleren
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Verwendung                          Erfordernis
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und höheren Schulen (jedoch
nicht an kaufmännischen
Lehranstalten und
Berufsschulen);
h) bei Lehrern für
Kindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik durch
aa) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder
bb) die Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) und
cc) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;
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Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
i) bei Lehrern für Hort- und
Heimpraxis und für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an Bildungs-
anstalten für Erzieher so-
wie an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik für
die zusätzliche Ausbildung
zum Erzieher an Horten durch
aa) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Erzieher oder
bb) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher und
cc) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;
j) bei Lehrern für hauswirt-
schaftliche Berufsschulen durch
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Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
die Lehrbefähigung für
hauswirtschaftliche Berufs-
schulen.
25.2. Erzieher an Übungs-  a) Die erfolgreiche Ablegung
heimen oder Übungshorten,          der Reifeprüfung an einer
Übungskindergärtnerinnen und        höheren Schule gemeinsam
Übungshorterzieherinnen            mit der Befähigungsprüfung für
Erzieher oder für
Kindergärtnerinnen (und
Horterzieherinnen) oder
b) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher oder für
Kindergärten (und Horte)
und
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Verwendung                          Erfordernis
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c) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis.
25.3. Sondererzieher        a) Die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule gemeinsam
mit der Befähigungsprüfung
für Erzieher und Sonderer-
zieher oder
b) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher gemeinsam mit
der Befähigungsprüfung
für Sondererzieher und
c) in beiden Fällen eine
vierjährige einschlägige
Berufspraxis, davon eine
zweijährige Praxis an Sonder-
horten oder Sonderheimen.
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Verwendung                          Erfordernis
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25.4. Sonderkindergärtne-  a) Die erfolgreiche Ablegung der
… 5 unveränderte Absätze
rinnen an Übungs-Sonderkinder-      Reifeprüfung an einer höheren
gärten                              Schule,
b) Befähigung für Kindergärtne-
rinnen und Sonderkindergärt-
nerinnen,
c) erfolgreiche Ablegung einer
--------------------------------+------------------------------------ Zusatzprüfung aus Didaktik und
Verwendung Erfordernis d) vierjährige einschlägige Be-
--------------------------------+------------------------------------ rufspraxis, davon eine zwei-
Zusatzprüfung aus Didaktik und jährige Praxis an Sonderkin-
d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten dergärten.