Absatz eins,Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch sieben, der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
BGBl. Nr. 372/1989
372. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
- Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.