bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
BGBl. Nr. 373/1989
373. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 6neu
Pauschalierungsausgleich
Paragraph 6,
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- Ziffer 3bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.