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BGBl. Nr. 373/1989

kundgemacht 28.07.1989 RIS↗Parlament↗
373. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1989× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 81 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 6neu
in Kraft 01.09.1989 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 373/1989 · danach: BGBl. Nr. 640/1994 Art. 2 § 6↗RIS↗

Pauschalierungsausgleich

Paragraph 6,

Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

  1. Ziffer eins
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  2. Ziffer 2
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  3. Ziffer 3
    bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.