BGBl. Nr. 375/1989
375. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 233geändertAbs 2
§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
(2) § 207a Abs. 2 bis 9 6 und 8 bis 10 gilt dem Sinne nach.