BGBl. Nr. 375/1989
375. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 235geändertBezeichnung, Text (neu)
Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.