95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
BGBl. Nr. 388/1989
388. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Juli 1989, mit der die Notstandshilfeverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
Ausmaß der Notstandshilfe
Paragraph eins, Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:
- Ziffer eins
- Ziffer 292 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Ziffer eins, nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG.