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BGBl. Nr. 399/1989

kundgemacht 08.08.1989
399. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Juli 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1989× zu Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz

Änderungen durch diese Kundmachung

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz neu