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BGBl. Nr. 447/1989

kundgemacht 12.09.1989 RIS↗
447. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden über Postdienste
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SOUVERÄNEN MALTESER-RITTER-ORDEN ÜBER POSTDIENSTE
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1989× zu Postdienste - Abkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postdienste - Abkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Unzustellbare Briefe und Postkarten, Rücksendung und Nachforschung

Nach den Bestimmungen dieses Abkommens oder aus tatsächlichen Gründen unzustellbare Briefe und Postkarten sowie rückzusendende Sendungen werden der Botschaft des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens in der Republik Österreich übergeben. Dieser Botschaft sind auch die von Dienststellen der österreichischen Post ausgefertigten oder beantworteten Nachforschungsschreiben zu übermitteln.