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BGBl. Nr. 447/1989

kundgemacht 12.09.1989 RIS↗
447. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden über Postdienste
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SOUVERÄNEN MALTESER-RITTER-ORDEN ÜBER POSTDIENSTE
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1989× zu Postdienste - Abkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postdienste - Abkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Anwendung von Rechtsvorschriften

Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens nichts anderes vorsehen, werden bei der Durchführung dieses Vertrages die österreichischen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der für die Republik Österreich geltenden mehrseitigen Übereinkommen

  • Strichaufzählung
    insbesondere des Weltpostvertrages und seiner Ausführungsvorschrift
  • Strichaufzählung
    angewendet.