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BGBl. Nr. 486/1989

kundgemacht 12.10.1989 RIS↗
486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND IRLAND IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 486/1989× zu Soziale Sicherheit (Irland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Irland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1989 · idF BGBl. Nr. 486/1989 Art. 10↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.