BGBl. Nr. 486/1989
486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND IRLAND IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
ABSCHNITT römisch drei
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.