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BGBl. Nr. 486/1989

kundgemacht 12.10.1989 RIS↗
486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND IRLAND IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 486/1989× zu Soziale Sicherheit (Irland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Irland) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1989 · idF BGBl. Nr. 486/1989 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.