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BGBl. Nr. 486/1989

kundgemacht 12.10.1989 RIS↗
486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND IRLAND IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 486/1989× zu Soziale Sicherheit (Irland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Irland) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.1989 · idF BGBl. Nr. 486/1989 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Wird ein Versicherter von einem Dienstgeber, der seinen Wohnort oder seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, aus dem Gebiet dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
  3. Absatz 3,Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.