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BGBl. Nr. 492/1989

kundgemacht 17.10.1989 RIS↗
492. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn — Anschlußstelle „Neue Heimat“ im Bereich der Stadt Linz
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn — Anschlußstelle „Neue Heimat“ im Bereich der Stadt Linz
Kundmachung BGBl. Nr. 492/1989× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Anschlußstelle „Neue Heimat“ im Bereich der Stadt Linz ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Anschlußstelle „Neue Heimat“ im Bereich der Stadt Linz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.10.1989 · idF BGBl. Nr. 492/1989 Art. 1↗RIS↗

Die Anschlußstelle „Neue Heimat“ der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 2,010 und km 2,825 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 8639/1a im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.