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BGBl. Nr. 515/1989

kundgemacht 03.11.1989
515. Verordnung: Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 13. Oktober 1989, mit der den Landeshauptmännern die Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes übertragen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 515/1989× zu Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner neu