„CERN“ die Europäische Organisation für Kernforschung;
BGBl. Nr. 592/1989
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
TEIL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Angestellte“ alle Angehörigen des Personals des CERN sowie alle Personen, die beim CERN für mehr als drei Monate tätig sind;
- Ziffer 3„Krankenversicherung des CERN“ das vom Rat des CERN eingerichtete Krankenversicherungssystem (Health Insurance Scheme);
- Ziffer 4„Pensionsfonds“ den vom Rat des CERN eingerichteten Pensionsfonds (Pension Fund);
- Ziffer 5„ASVG“ das Bundesgesetz vom 9. September 1955, Bundesgesetzblatt 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 6„AlVG 1977“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung.