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BGBl. Nr. 592/1989

kundgemacht 15.12.1989 RIS↗Parlament↗
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 592/1989× zu Soziale Sicherheit (CERN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (CERN) 86 § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 592/1989 Art. 10↗RIS↗

Kapitel 3
Arbeitslosenversicherung

Artikel 10

  1. Absatz eins,Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so hat er im Falle seiner Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG 1977.
  2. Absatz 2,Zeiten einer Tätigkeit beim CERN sind einer beitragsfreien, arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist das zuletzt während der Tätigkeit beim CERN bezogene Entgelt (Stipendium) zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist bei dem für den Aufenthaltsort des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt zu stellen.