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BGBl. Nr. 592/1989

kundgemacht 15.12.1989 RIS↗Parlament↗
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 592/1989× zu Soziale Sicherheit (CERN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (CERN) 86 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 592/1989 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1989,, zu den Artikel 5 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974,)

  1. Absatz eins,Für Angestellte, deren Tätigkeit beim CERN vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens begonnen hat, beginnt die im Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.
  2. Absatz 2,Für Angestellte, die vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens ihre Tätigkeit beim CERN beendet haben, beginnt die für eine Beitragsentrichtung nach Artikel 6 des Akommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 592/1989 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf österreichische Staatsbürger und ihre Hinterbliebenen sowie auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 Anwendung.
  2. Absatz 2,Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht zu berücksichtigen.