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BGBl. Nr. 592/1989

kundgemacht 15.12.1989 RIS↗Parlament↗
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 592/1989× zu Soziale Sicherheit (CERN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (CERN) 86 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 592/1989 Art. 3↗RIS↗

TEIL römisch zwei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankenversicherung

Artikel 3

Scheidet eine Person aus der Krankenversicherung des CERN aus, so werden im Falle einer Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung nach dem ASVG für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in der Krankenversicherung des CERN zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem ASVG bestanden.