BGBl. Nr. 592/1989
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
TEIL römisch zwei
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 3
Scheidet eine Person aus der Krankenversicherung des CERN aus, so werden im Falle einer Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung nach dem ASVG für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in der Krankenversicherung des CERN zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem ASVG bestanden.