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BGBl. Nr. 592/1989

kundgemacht 15.12.1989 RIS↗Parlament↗
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 592/1989× zu Soziale Sicherheit (CERN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (CERN) 86 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 592/1989 Art. 5↗RIS↗

Kapitel 2
Pensionsversicherung

Artikel 5

  1. Absatz eins,Angestellte haben nach Maßgabe der folgenden Absätze das Recht, der Pensionsversicherung der Angestellten nach dem ASVG beizutreten.
  2. Absatz 2,Das Recht nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit beim CERN bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten schriftlich geltend zu machen.
  3. Absatz 3,Die Versicherung nach Absatz 1 beginnt mit dem Tage des Beginnes der Tätigkeit und endet mit dem Ende der Tätigkeit beim CERN.
  4. Absatz 4,Die Versicherung nach Absatz 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
  5. Absatz 5,Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung nach Absatz 1 die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zur Gänze zu entrichten.