Absatz eins,Angestellte haben nach Maßgabe der folgenden Absätze das Recht, der Pensionsversicherung der Angestellten nach dem ASVG beizutreten.
BGBl. Nr. 592/1989
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Kapitel 2
Pensionsversicherung
Artikel 5
- Absatz 2,Das Recht nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit beim CERN bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten schriftlich geltend zu machen.
- Absatz 3,Die Versicherung nach Absatz 1 beginnt mit dem Tage des Beginnes der Tätigkeit und endet mit dem Ende der Tätigkeit beim CERN.
- Absatz 4,Die Versicherung nach Absatz 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
- Absatz 5,Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung nach Absatz 1 die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zur Gänze zu entrichten.