Absatz eins,Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so haben der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des ASVG betreffend den Erwerb von Versicherungszeiten bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer dieser Tätigkeit Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu erwerben.
BGBl. Nr. 592/1989
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Absatz 1 gilt entsprechend für eine Person, die im Falle einer Auflösung des CERN eine laufende Leistung aus dem Pensionsfonds bezieht; hiebei steht die Auflösung des CERN dem Ende der Tätigkeit beim CERN gleich.