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BGBl. Nr. 592/1989

kundgemacht 15.12.1989 RIS↗Parlament↗
592. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 1. JUNI 1973 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 592/1989× zu Soziale Sicherheit (CERN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (CERN) 86 § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 592/1989 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so haben der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des ASVG betreffend den Erwerb von Versicherungszeiten bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer dieser Tätigkeit Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu erwerben.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt entsprechend für eine Person, die im Falle einer Auflösung des CERN eine laufende Leistung aus dem Pensionsfonds bezieht; hiebei steht die Auflösung des CERN dem Ende der Tätigkeit beim CERN gleich.