Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera a, sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
BGBl. Nr. 644/1989
644. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (14. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
- Absatz 2,Paragraph 140, Absatz 4, 7 und 9 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, Litera b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
- Absatz 3,Paragraph 140, Absatz 8, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, Litera c, gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
- Absatz 4,Paragraph 142, Absatz 3, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.