Absatz eins,Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsfür Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
- Ziffer 2
- Litera afür Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, B-VG) und
- Ziffer 2
- Litera bfür Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG),das Land;
- Ziffer 3hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (Paragraph 4, Absatz 2,) der Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.