BGBl. Nr. 654/1989
654. Bundesgesetz: Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz — RRAG
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem Bestimmungen über den Revisionsrekurs in besonderen außerstreitigen Verfahren geändert werden (Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz — RRAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 2 Schlussteil
… 10 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Feststellung, Verwaltung und Verteilung
§ 6.
(1) Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
(2) Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
1. Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
2. Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
3. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
4. Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.
5. Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.
6. Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
7. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 5 § 2neu
Artikel römisch fünf
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989,, zu Paragraph 6, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,)
Paragraph 2,
Die Artikel römisch eins bis römisch drei sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.