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BGBl. Nr. 657/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
657. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 657/1989× zu Tiroler Höferechtsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Höferechtsgesetz 112 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 657/1989 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,, zu den Paragraphen 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme seines Paragraph 25, anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
  1. Absatz 2,Paragraph 25, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
  2. Absatz 3,Hat der Anerbe über das Eigentum am gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist Paragraph 24, in der bisherigen Fassung anzuwenden.
    1. Ziffer 3
      Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.