Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
BGBl. Nr. 657/1989
657. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,, zu den Paragraphen 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26)
- Ziffer eins
- Ziffer 2(1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme seines Paragraph 25, anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
- Absatz 2,Paragraph 25, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
- Absatz 3,Hat der Anerbe über das Eigentum am gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist Paragraph 24, in der bisherigen Fassung anzuwenden.
- Ziffer 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.