Absatz 2,Paragraph 18, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
BGBl. Nr. 659/1989
659. Bundesgesetz: Änderung des Anerbengesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Anerbengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,, zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt 106 aus 1958,)
Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Ziffer 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Artikel römisch eins, Ziffer 13, anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
- Absatz 3,Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist Paragraph 18, in der bisherigen Fassung anzuwenden.
- Absatz 4,Ob in den Fällen der Absatz 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.
Anmerkung, Ziffer 3, Vollziehungsklausel)