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BGBl. Nr. 6/1989

kundgemacht 05.01.1989 RIS↗
6. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn — Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Dezember 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn — Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn
Kundmachung BGBl. Nr. 6/1989× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 06.01.1989 · idF BGBl. Nr. 6/1989 Art. 1↗RIS↗

Die Anschlußstelle Pöchlarn der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 89,079 und km 91,351 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 5325 her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Pöchlarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/21-88 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.