BGBl. Nr. 80/1989
80. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Jänner 1989 über die Aufhebung einiger Worte in der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1988, Zl. römisch fünf 121/88-6, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 18. Jänner 1989, die Worte „Walgaustraße L 50,'' in der Ziffer 2, der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus vom 17. Mai 1982, mit welcher auf Grund des Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, das Betreiben von Süßwaren- und Kaugummiautomaten untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.