BGBl. Nr. 119/1990
119. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Arbeiterkammerumlage
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. Februar 1990 über die Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Arbeiterkammerumlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Vergütung an Träger der Krankenversicherung
neu
§ 1neu
lädt …
§ 2neu
lädt …