BGBl. Nr. 125/1990
125. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Bis(tert-Butylperoxy)-1,1-Cyclohexan bis höchstens 50% mit einem Phlegmatisierungsmittel als Stoff der Klasse 5.2 Gruppe A
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON BIS(TERT-BUTYLPEROXY)-1,1-CYCLOHEXAN BIS HÖCHSTENS 50% MIT EINEM PHLEGMATISIERUNGSMITTEL ALS STOFF DER KLASSE 5.2 GRUPPE A
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von BIS(TERT-BUTYLPEROXYD)-1,1-CYCLOHEXAN
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