BGBl. Nr. 127/1990
127. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Italienischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON PERESSIGSÄURE MIT HÖCHSTENS 10% BZW. 16% PERESSIGSÄURE
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16%
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Art. 1neu
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