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BGBl. Nr. 130/1990

kundgemacht 08.03.1990 RIS↗
130. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL UND DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER KERNANLAGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 130/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 130/1990 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Ziffer eins Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens werden

  • Strichaufzählung
    in Österreich vom Bundesministerium für Inneres,
  • Strichaufzählung
    in der Sowjetunion vom Staatskomitte der UdSSR für die Nutzung der Atomenergie
durchgeführt.

Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege benachrichtigen, falls sich die für die Durchführung der genannten Bestimmungen verantwortlichen Organe ändern.

Ziffer 2 Diese Organe stimmen miteinander die praktischen Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen ab.