in Österreich vom Bundesministerium für Inneres,
BGBl. Nr. 130/1990
130. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL UND DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER KERNANLAGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Ziffer eins Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens werden
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungin der Sowjetunion vom Staatskomitte der UdSSR für die Nutzung der Atomenergie
durchgeführt.
Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege benachrichtigen, falls sich die für die Durchführung der genannten Bestimmungen verantwortlichen Organe ändern.
Ziffer 2 Diese Organe stimmen miteinander die praktischen Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen ab.