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BGBl. Nr. 130/1990

kundgemacht 08.03.1990 RIS↗
130. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL UND DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER KERNANLAGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 130/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 26.03.1990 · idF BGBl. Nr. 130/1990 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden auf dem Verhandlungswege zwischen den Vertragsparteien beigelegt.