BGBl. Nr. 202/1990
202. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, Ziffer 8, in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON PHOSPHORPENTASULFID DER KLASSE 4.1, ZIFFER 8, IN STAHLFÄSSERN MIT ABNEHMBAREM DECKEL
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, Ziffer 8
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Art. 1neu
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