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BGBl. Nr. 230/1990

kundgemacht 04.05.1990 RIS↗
230. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung samt gemeinsamer Erklärung der Vertragsparteien
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BETREFFEND DIE BESEITIGUNG BESTEHENDER UND VERHINDERUNG NEUER MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN BEI DER AUSFUHR SOWIE VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 230/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1990 · idF BGBl. Nr. 230/1990 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Republik Österreich angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.

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Harmonisiertes             Warenbezeichnung              Datum der

System                                                   Beseitigung

Position

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   74.04       Abfälle und Schrott, aus Kupfer .......... 1. 1. 1993

ex 44.01       Brennholz von Nadelholz sowie Holz von

               Kiefern und Tannen in Form von Plättchen

               oder Schnitzeln .......................... 1. 1. 1993

ex 44.03       Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint

               befreit:

               - andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993

               Rohholz, zwei- oder vierseitig grob

               zugerichtet, nicht weiter bearbeitet

               - andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993

ex 44.07       Holz, in der Längsrichtung gesägt,

               gemessert oder geschält, aber nicht

               weiter bearbeitet, mit einer Dicke von

               mehr als 6 mm:

               - von Nadelholz, ausgenommen Brettchen

                 zum Herstellen von Kisten, Sieben und

                 ähnlichem ............................. 1. 1. 1993

ex 41.01       Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem

               Stückgewicht von weniger als 6 kg ....... 1. 1. 1992

ex 41.02       Rohe Felle von Schafen und Lämmern ...... 1. 1. 1992

ex 41.03       Rohe Häute und Felle von Ziegen und

               Zickeln ................................. 1. 1. 1992

ex 43.01       Rohe Pelzfelle von Kaninchen ............ 1. 1. 1992