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BGBl. Nr. 285/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗Parlament↗
285. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1990 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 20. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, Änderung des Impfschadengesetzes und Änderung des Tuberkulosegesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 285/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Impfschadengesetz 1 § 0↗RIS↗
Art. 5aneu
in Kraft ab 01.07.1990 · idF BGBl. Nr. 285/1990 Art. 5a↗RIS↗

Artikel römisch fünf a

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,)

Für das Jahr 1990 werden folgende Sonderbestimmungen zum Impfschadengesetz getroffen:

  1. Ziffer eins
    Zur Versorgungsleistung, die für den Monat Juli 1990 gebührt, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.
  2. Ziffer 2
    Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz, mit Ausnahme der Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, Heeresversorgungsgesetz, mit dem 1,01fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.