BGBl. Nr. 335/1990
335. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1990 über die Kundmachung von Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Die Kundmachung der am 1. Dezember 1987 beschlossenen Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. *)
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*) Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind diese Änderungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, Litera g, Z ii des Übereinkommens mit 1. April 1989 in Kraft getreten.