BGBl. Nr. 38/1990
38. Änderung von Absatz 11 des Anhangs 1 des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
ÄNDERUNG VON ABSATZ 11 DES ANHANGS I DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
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Anl. 1geändert
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