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BGBl. Nr. 401/1990

kundgemacht 12.07.1990
401. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM VERKEHRSMINISTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON CYANURCHLORID (KRISTALLIN) IN TRANSPORTGEFÄSSEN AUS KUNSTSTOFF MIT EINEM FASSUNGSRAUM VON HÖCHSTENS 1250 LITERN
Kundmachung BGBl. Nr. 401/1990×

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