BGBl. Nr. 406/1990
406. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE AMTSHILFE IN KRAFTFAHRANGELEGENHEITEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.