Absatz eins,Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b, oder d haben, wenn
- Ziffer einsinfolge der Entbindung auf Grund eines Dienst- (Ausbildungs-, Lehr-)Verhältnisses oder
- Ziffer 2auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß Paragraphen 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes
ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.