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BGBl. Nr. 447/1990

kundgemacht 26.07.1990 RIS↗Parlament↗
447. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1990), des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1990), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 122 § 0↗RIS↗
Anl. 1/03geändertText, lit b, Schlussteil
in Kraft 01.07.1980 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 281/1980 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 Anl. 1/03↗RIS↗
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/03↗RIS↗
… 37 unveränderte Absätze
3. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
3.1.
a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.2. Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines der oder beider Erfordernisse der Z 3.1 durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
3.3. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
3.4. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.1
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für die Verwendung                  Erfordernis
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a) als Straßenmeister          die erfolgreiche Absolvierung einer
Fachschule bau- oder
maschinentechnischer Richtung und
die Berechtigung zur Führung von
Kraftwagen; das Erfordernis der
Absolvierung einer Fachschule wird
ersetzt durch die Erlernung eines
Lehrberufes, in dem Arbeiten
ausgeführt werden, die für den
Straßenbau- und
Straßenerhaltungsdienst von
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für die Verwendung                  Erfordernis
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besonderer Bedeutung sind, und eine
zusätzliche vierjährige Verwendung
im Straßenbau- und
Straßenerhaltungsdienst einer
Gebietskörperschaft in einer
Verwendung, die zumindest dem
Mittleren Dienst entspricht;
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für die Verwendung                    Erfordernis
_____________________________________________________________________
b) als Verhandlungsschriftfüh- Verhandlungs- eine vierjährige ununterbrochene tatsächliche Verwen-
rer schriftführer in Strafsachen bei Lan- Verwendung Straf- dung als Schriftführer Verhandlungsschriftführer in
des(Kreis)gerichten und sachen Strafsachen bei Landes(Kreis)ge- mit mindestens sieben
beim Jugendgerichtshof Wien richten oder beim Jugendgerichtshof Verhandlungsstunden in der Woche
Wien mit mindestens 10 innerhalb einer ununterbrochenen
Verhandlungsstunden in der Woche Dienstzeit von acht Jahren; überdies
eine Unterbrechung die erfolgreiche Ablegung der
Schriftführertätigkeit, die in schriftlichen Hauptprüfung aus der
jedem Jahr nicht mehr als zwei Stenotypieprüfung;
Monate beträgt, gilt nicht als eine
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für die Verwendung                  Erfordernis
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Unterbrechung der vierjährigen
Verwendung; überdies die
erfolgreiche Ablegung der
schriftlichen Hauptprüfung aus der
Stenotypieprüfung;
c) als Gerichtsvollzieher      eine sechsjährige ununterbrochene
… 78 unveränderte Absätze
und überwiegende Verwendung als
Gerichtsvollzieher; eine
Unterbrechung der
Gerichtsvollziehertätigkeit, die in
jedem Jahr nicht mehr als zwei
Monate beträgt, gilt nicht als eine
Unterbrechung der sechsjährigen
Verwendung.
3.5. An Stelle der Erfordernisse der Z 3.1.
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für die Verwendung                  Erfordernis
-----------------------------+---------------------------------------
a) im fernmeldetechnischen      die Erlernung eines einschlägigen
und im posttechnischen      Lehrberufes; für Verwendungen,
Dienst in der Post- und      für die die Erlernung eines ein-
Telegraphenverwaltung und    schlägigen Lehrberufes nicht von
für die Verwendung in        wesentlicher Bedeutung ist, wird
Schwachstromabteilungen      die Erlernung eines Lehrberufes
des Bundesbaudienstes oder  ersetzt durch
in Schwachstromabteilungen  aa) eine vierjährige Verwendung
im Bereich des Bundesmini-      im technischen Dienst, davon
steriums für Unterricht          eine einjährige einschlägige
und Kunst                        probeweise Verwendung im
Fachdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung, oder
bb) eine zweijährige Dienstzeit als
Beamter des Mittleren Dienstes
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für die Verwendung                  Erfordernis
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in der Post- und
Telegraphenverwaltung in ein-
schlägiger Verwendung, davon
eine einjährige probeweise
Verwendung im Fachdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung;
b) im Garage- und Werkmei-      die Erlernung eines einschlägigen
sterdienst in der Post-      Lehrberufes und die erfolgreiche
und Telegraphenverwaltung    Ablegung der für die Verwendung
erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung sowie
aa) eine zweijährige Dienstzeit als
Beamter des Mittleren Dienstes
in der Post- und
Telegraphenverwaltung oder
bb) eine vierjährige Dienstzeit als
Beamter der Verwendungsgruppen
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für die Verwendung                  Erfordernis
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P 1, P 2 oder P 3 in der
Post- und
Telegraphenverwaltung; das
Erfordernis der vierjährigen
Dienstzeit verkürzt sich auf
zwei Jahre, wenn der Beamte die
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D für eine
Verwendung in der Post- und
Telegraphenverwaltung
erfolgreich abgeschlossen hat;
c) im Post- und Fernmelde-      eine vierjährige Dienstzeit in
dienst in der Post- und      der Post- und Telegraphenverwaltung,
Telegraphenverwaltung        davon eine zweijährige einschlägige
probeweise Verwendung im Fachdienst
in der Post- und
Telegraphenverwaltung, oder eine
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für die Verwendung                  Erfordernis
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zweijährige Dienstzeit als Beamter
des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung,
davon eine einjährige einschlägige
probeweise Verwendung im Fachdienst
in der Post- und Telegraphenverwaltung.
3.6. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Z 3.1 lit. b der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.
Definitivstellungserfordernisse:
3.7. Für die in den Z 3.5 und 3.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C. Die Erlassung der Verordnungen über die Grundausbildung für die in der Z 3.5 angeführten Verwendungen obliegt abweichend vom § 24 Abs. 5 dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.