BGBl. Nr. 44/1990
44. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Konkurs und Ausgleich
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER KONKURS UND AUSGLEICH
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.