Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 44/1990

kundgemacht 25.01.1990 RIS↗
44. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Konkurs und Ausgleich
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER KONKURS UND AUSGLEICH
Kundmachung BGBl. Nr. 44/1990× zu Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 20.03.1990 · idF BGBl. Nr. 44/1990 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.