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BGBl. Nr. 465/1990

kundgemacht 27.07.1990 RIS↗Parlament↗
465. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 465/1990× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 8 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. Nr. 465/1990 Art. 1 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 465/1990 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 Art. 1 § 20↗RIS↗
Ersatzfreiheitsstrafen.
§ 20. (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen das Höchstmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten nicht übersteigen. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.