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BGBl. Nr. 465/1990

kundgemacht 27.07.1990 RIS↗Parlament↗
465. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 465/1990× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 8 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 62geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.10.1989 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 375/1989 · danach: BGBl. Nr. 465/1990 Art. 1 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 465/1990 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 Art. 1 § 62↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 62. (1) Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
a) wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.