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BGBl. Nr. 509/1990

kundgemacht 07.08.1990
509. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1, Ziffer 10, in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 10 602 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON KOHLENSTÄUBEN DER KLASSE 4.1, ZIFFER 10, IN TANKFAHRZEUGEN (SILOFAHRZEUGEN)
Kundmachung BGBl. Nr. 509/1990×

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