BGBl. Nr. 510/1990
510. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmitteln der Klasse 5.2 Ziffer 8 b)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FRANKREICHS GEMÄSS RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON BENZOYLPEROXID MIT MINDESTENS 30% PHLEGMATISIERUNGSMITTELN DER KLASSE 5.2 ZIFF. 8 b)
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von Benzoylperoxid
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Art. 1neu
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