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BGBl. Nr. 526/1990

kundgemacht 14.08.1990 RIS↗
526. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1990× zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 1↗RIS↗

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.
  2. Absatz 2,Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in
    1. Ziffer eins
      Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind;
    2. Ziffer 2
      Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;
    3. Ziffer 3
      Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.