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BGBl. Nr. 526/1990

kundgemacht 14.08.1990 RIS↗
526. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1990× zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.